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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

1. Räumlich

Diese AGBs gelten weltweit, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

2. Persönlich

Diese AGBs regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Firma Auto Leder Atelier GmbH (kurz: ALEA) und
– den Zulieferern von ALEA,
– den von ALEA belieferten Händlern,
– Endkunden, die mit ALEA unmittelbar in Kontakt treten.

Vorstehende Personen werden als „Vertragspartner“ bezeichnet.

II. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINUNGEN VON VERTRAGSPARTNERN

Abweichenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird durch ALEA ausdrücklich widersprochen und sie sind daher unverbindlich.

AGBs von Vertragspartnern verpflichten ALEA nur, wenn sich ALEA ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

III. ALLGEMEINES
1. Vertragsabschlüsse

Angebote von ALEA sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt insbesondere für mündliche Angebote, die durch den Außendienst von ALEA offeriert werden.

Soweit Angebote von ALEA verbindlich sein sollen, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch gewahrt, sofern die Angebote per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden.

Wird durch einen Vertragspartner einem Angebot nicht innerhalb von drei Tagen ab Zugang widersprochen, ist der Vertrag zwischen ALEA und dem Vertragspartner mit dem Inhalt des Angebots geschlossen. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Kaufmann handelt.

Ändert der Vertragspartner das ihm von ALEA zugegangene Angebot ab und gibt er dieses abgeänderte Angebot gegenüber ALEA als neues Angebot ab, so kommt ein Vertrag über dieses abgeänderte Angebot nicht zustande, sofern ALEA auf dieses abgeänderte Angebot schweigt. Ein Vertrag über dieses abgeänderte Angebot kommt nur dann zustande, falls ALEA dieses ausdrücklich schriftlich annimmt.

Angaben über die Ware von ALEA, insbesondere im Hinblick auf deren Beschaffenheit, technische Daten, Maße und anderes sind nur ungefähr und annähernd. Sie sind keine Garantie der Beschaffenheit, es sei denn die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden.

2. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist München.

3. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. Dies gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess.

4. Rechtswahl

Zwischen den Parteien wird für die Vertragsbeziehungen und aller Streitigkeiten hieraus deutsches Recht vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertragspartner im Ausland befindet. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

5. Schutzrechte Dritter

Soweit ALEA Vertragspartner außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beliefert, übernimmt ALEA keine Haftung, falls durch die Lieferung von ALEA Schutzrechte Dritter verletzt werden.

6. Salvatorische Klausel

Sollten die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies weder die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen noch die Gültigkeit des zwischen ALEA und dem Vertragspartner geschlossenes Vertrages.

IV. BESONDERE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN FÜR ZULIEFERER
 

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für das Rechtsverhältnis zwischen ALEA und Zulieferern.

2. Bestellungen

Es gilt allein der Inhalt der schriftlichen Bestellungen von ALEA.

Die Bestellungen von ALEA sind innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist ALEA an den zugrundeliegenden Auftrag nicht mehr gebunden, falls eine Bestätigung nicht erfolgt ist.

Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Zulieferer, dass die bestellte Ware die von ALEA geforderte Beschaffenheit aufweist.

3. Liefertermine

Die in der Bestellung von ALEA genannten Liefertermine sind verbindlich.

Droht eine Verzögerung der Lieferung, ist ALEA hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen.

Hat der Zulieferer den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und wurde ihm durch ALEA zur Lieferung eine angemessene Frist gesetzt, ist ALEA berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. Lieferung

Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Zulieferers frei Haus an die Geschäftsadresse von ALEA oder an den von ALEA angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Zulieferer.

Soweit im Einzelfall „Lieferung ab Werk“ vereinbart ist, hat der Zulieferer für die für ALEA günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen.

5. Pflichtverletzung wegen Mängel

Der Zulieferer garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte verletzt werden.

Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigt ALEA innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigt ALEA innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an den Zulieferer. Die Mängelrüge kann per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

Der Zulieferer haftet ALEA für sämtliche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehenden Schäden.

Die Haftung des Zulieferers für Mängelansprüche beträgt mindestens 24 Monate ab Übergabe der Ware an ALEA oder an den von ALEA genannten Abnehmer.

§ 479 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.

6. Produkthaftung

Der Zulieferer stellt ALEA von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache im Bereich des Zulieferers bzw. in dessen Organisationsbereich haben. Der Zulieferer erstattet ALEA sämtliche Kosten, die durch Reklamationen entstehen, weil Produktschäden vorlagen.

7. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post an die Geschäftsadresse von ALEA zu senden. Die Zahlung erfolgt innerhalb von zehn Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.

Mit Zahlungen von ALEA an den Zulieferer ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Zulieferers wegen Mängelansprüchen verbunden.

8. Abtretung

Der Zulieferer darf Forderungen, die ihm gegenüber ALEA zustehen, nur mit schriftlicher Zustimmung von ALEA abtreten.

9. Vertraulichkeit bei bereit gestellten Unterlagen und Gegenständen

Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die ALEA dem Zulieferer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlässt, bleiben Eigentum von ALEA und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrags sind sämtliche Unterlagen oder Gegenstände an ALEA zurück zu senden.

Der Zulieferer verpflichtet sich, die ihm anlässlich der Ausführung eines Auftrags erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich zur Durchführung von Bestellungen von ALEA zu verwenden und sie Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.

V. LIEFERBEDINGUNGEN FÜR VERTRAGSPARTNER, DIE HÄNDLER SIND
1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Rechtsverhältnisse zwischen ALEA und Händlern.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die von ALEA genannten Preise verstehen sich – soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde – ab Werk oder ab Auslieferungslager. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den genannten Preisen nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und entspricht jeweils dem geltenden Steuersatz.

Erfolgt die Anlieferung der Fahrzeuge bei ALEA später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist ALEA berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der bis dorthin eingetretenen Preissteigerung zu erhöhen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald sie dem Händler schriftlich mitgeteilt wurde.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware netto.

Zurückbehaltungsrechte des Händlers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

Die Zurückbehaltungsrechte des Händlers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Händler eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Aufrechnung ist nur zulässig, falls die aufzurechnende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Gerät der Händler in Zahlungsverzug, ist ALEA berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt zu fordern, falls der Händler ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Sollte dies nicht der Fall sein, beträgt der Zinssatz 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält sich ALEA ausdrücklich vor.

Gerät der Händler mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist ALEA berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Das Rücktrittsrecht besteht zu Gunsten ALEA auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Händlers herabzusetzen.

Erklärt ALEA den Rücktritt, ist ALEA berechtigt, die von ALEA gelieferten Waren auf Kosten des Händlers kennzeichnen, lagern und abholen lassen. Der Händler erklärt bereits heute sein Einverständnis dazu, dass die von ALEA zur Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände des Händlers betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Diese Einverständniserklärung ist unwiderruflich.

3. Eigentumsvorbehalt

Die von ALEA gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen Eigentum von ALEA. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB behält sich ALEA das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die ALEA aus irgendeinem Rechtsgrunde aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Händler zustehen.

Der Händler verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf ALEA übergeht. Zur anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Der Händler tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an ALEA ab und zeigt an, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Händler ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf von ALEA einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen an dritte Personen ist der Händler in keinem Fall berechtigt.

Auf Verlangen von ALEA ist der Händler verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung unverzüglich bekannt zu geben und gegenüber ALEA diese Benachrichtigung nachzuweisen. Im Übrigen verpflichtet sich der Händler bereits heute dazu, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen an ALEA zu übersenden.

ALEA ist gegenüber dem Händler verpflichtet, Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt frei zu geben, sofern deren realisierbarer Wert die Forderung von ALEA mehr als 20 % übersteigt.

Der Händler ist verpflichtet, ALEA von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Lieferzeit

ALEA liefert drei Wochen nach Anlieferung des Kraftfahrzeuges oder Abholung des Kraftfahrzeuges durch ALEA.

Gerät ALEA mit der Lieferung in Verzug und hat der Händler erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrage nach Ablauf der Nachfrist zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Händlers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, ALEA oder Erfüllungsgehilfen von ALEA haben die Pflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet.

Unvorhergesehene Ereignisse, die ALEA nicht zu vertreten hat, wie z. B. Energiemangel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Komponenten, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt und andere, verlängern die Lieferzeit angemessen.

Kann ALEA auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Händler als auch ALEA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Versand und Gefahrenübergang: ALEA liefert das Kraftfahrzeug frei Haus bei dem Händler an. Versandweg und Versandart werden von ALEA bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist ALEA nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Händlers verpflichtet. Die Gefahr geht auf den Händler über, sobald die Ware an diesen übergeben wird.

Fristverletzung wegen Mängel: Der Händler hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Woche ALEA schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.

Die Haftung von ALEA gegenüber dem Händler beschränkt sich auf Nacherfüllung, d. h. nach Wahl von ALEA auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Händler an ALEA zurückgeben.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist ALEA hierzu nicht in der Lage, ist der Händler berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. ALEA haftet wegen Mängel zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Händler ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

Weitergehende Ansprüche des Händlers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet ALEA nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Händlers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; Für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die ALEA garantiert hat. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endverbraucher:

Für Endverbraucher gelten die Geschäftsbedingungen, wie sie vorstehend für Händler niedergelegt sind und sofern sie sinngemäß auf Endverbraucher anwendbar sind.

Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Händler gelten für Endverbraucher, die zugleich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, folgende Regelungen: Die von ALEA genannten Preise sind Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer.

Der Endverbraucher bezahlt bar gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges.

Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist ALEA nur dann zur Preiserhöhung berechtigt, falls der Endverbraucher zustimmt. Stimmt der Endverbraucher nicht zu, ist ALEA berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

Zurückbehaltungsrechte des Endverbrauchers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Endverbrauchers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, können uneingeschränkt ausgeübt werden.

Wird von ALEA an den Endverbraucher mangelhafte Ware ausgeliefert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.